Homöopathie? Nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft!

November 2025, von Constantin Huber, Dorothea Kaufmann und Kevin Roth

Das Grüne Netzwerk Evidenzbasierte Politik unterstützt den Vorstoß, die Finanzierung homöopathischer und anthroposophischer Leistungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu streichen. Behandlungsmethoden ohne klaren Beleg für Wirksamkeit und Nutzen sollten nicht von der Solidargemeinschaft finanziert werden. Mit dieser Initiative wird ein wichtiger Schritt unternommen, um die Leistungen der GKV konsequent auf Grundlage wissenschaftlicher Evidenz auszurichten.

Im Vorfeld des grünen Bundesparteitags (BDK) im November 2025 möchten wir über Implikationen des entsprechenden Antrags seitens des KV Tempelhof-Schöneberg aufklären.

Werden Homöopathie und Anthroposophie jetzt verboten?

Nein – der Antrag fordert kein Verbot von Homöopathie und Anthroposophie. Er richtet sich ausschließlich gegen die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Leistungen durch gesetzliche Krankenkassen (GKV). Das bedeutet: Homöopathische und anthroposophische Präparate dürfen weiterhin hergestellt, verkauft und angewendet werden. Ebenso stellt die Neuregelung keinen Eingriff in die Therapiefreiheit dar. Ärztinnen und Ärzte können Homöopathie und Anthroposophie weiterhin anbieten – nur eben nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft. Wer sie nutzen möchte, kann das freiwillig und privat tun und die Kosten dafür selbst tragen.

Wird es möglich sein, eine private Zusatzversicherung für die Erstattung von homöopathischen und anthroposophischen Behandlungen und Präparaten abzuschließen?

Ja – auch wenn Homöopathie und Anthroposophie aus dem Erstattungskatalog der GKV gestrichen werden, bleibt es möglich, sich privat für solche Leistungen zu versichern.

Private Krankenversicherungen (PKV) und Zusatzversicherungen können Tarife mit nicht evidenzbasierten Heilmethoden, einschließlich Homöopathie und Anthroposophie, anbieten. Wer möchte, kann also weiterhin Homöopathie und Anthroposophie privat nutzen – entweder aus eigener Tasche bezahlt oder über eine private Zusatzversicherung.

Regelungen für die regulären Versicherungstarife in der PKV (exkl. Zusatzversicherungen), die analog zu neuen Regelungen in der GKV getroffen werden, müssen im Gesetzgebungsprozess gesondert berücksichtigt werden, da sie eine andere Rechtsgrundlage haben und nicht über das SGB V laufen.

Kurz gesagt: Patient:innen, die Homöopathie und Anthroposophie weiterhin nutzen wollen, müssen sie privat bezahlen oder über eine Zusatzversicherung abdecken. Die Nutzung bleibt vollständig möglich – nur die Abrechnung über die GKV entfällt.

Bedeutet “konsequent evidenzbasiert”, dass die Erstattung von erfahrungsmedizinischen Behandlungen bei neuartigen Erkrankungen (Stichwort ME/CFS) ebenfalls ausgeschlossen wird?

​​Nein – der Antrag besagt nicht, dass alle Behandlungen ohne wissenschaftlichen Nachweis grundsätzlich von der GKV ausgeschlossen werden sollen. Besonders bei seltenen oder neuartigen Erkrankungen, wie zum Beispiel ME/CFS, gibt es keine Formulierung, die solche Therapien pauschal verbieten würde. Der Antrag macht auch keine Aussagen darüber, wie mit Behandlungen umgegangen werden soll, die bisher wenig erforscht sind. Es geht lediglich darum, dass die Erstattung auf nachweislich wirksame Leistungen ausgerichtet wird – nicht darum, neue oder experimentelle Therapien von vornherein zu blockieren.

Behandlungen von neuartigen Erkrankungen unterscheiden sich in der Regel grundlegend vom Konzept der vermeintlich alternativen Medizin, wonach gegen beinahe jede Krankheit eine Art Wundermittel helfe. Stellen sich die Behandlungen als wirksam heraus, gehören sie zur evidenzbasierten Medizin. Die lediglich vermeintlich wirksamen Behandlungen bleiben einen solchen Nachweis über Jahrzehnte und Jahrhunderte schuldig.

Wie genau können Leistungen, die bisher von Krankenkassen erstattet werden, gestrichen oder eingestellt werden?

Krankenkassen übernehmen nur Leistungen, die:

  • medizinisch notwendig sind,
  • im Leistungskatalog der Kasse bzw. im Sozialgesetzbuch (SGB V in Deutschland) geregelt sind,
  • und ordnungsgemäß beantragt oder verordnet wurden.

Wenn eine Leistung nicht mehr erstattungsfähig ist, kann sie gestrichen werden.

Zuerst muss die rechtliche Grundlage geprüft werden: Die Erstattung von Homöopathie und Anthroposophie durch Krankenkassen basiert auf den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB V) und auf Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). § 34 SGB V erlaubt die Erstattung von „ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen“ Leistungen.

Homöopathische und anthroposophische Mittel erfüllen laut wissenschaftlichen Bewertungen in der Regel nicht die Kriterien der Wirksamkeit über Placebo hinaus. Das bildet die Grundlage für eine Streichung.

Politisch kann die Streichung auf zwei Wegen angestoßen werden:

  • Gesetzesänderung im Bundestag, die festlegt, dass Homöopathie und Anthroposophie nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind.
  • Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie zu prüfen und ggf. zu streichen. Der G-BA trifft Entscheidungen anhand medizinischer Evidenz und Leitlinien.

Darüber hinaus kann die Politik indirekt über die Finanzierung der Krankenkassen Einfluss nehmen. Bei knappen Mitteln können Kassen Leistungen strenger prüfen oder streichen – dies kann politisch vorgegeben werden.

Es geht um verhältnismäßig wenig Geld, lohnt es sich überhaupt, irgendetwas zu ändern?

Die direkten Ausgaben der GKV für Homöopathie und Anthroposophie liegen nach Schätzungen bei 20 bis 22 Millionen Euro pro Jahr (Positionspapier hierzu). 

Im Verhältnis zu den gesamten Arzneimittelausgaben ist das zwar sehr gering, dennoch sind es 20 bis 22 Millionen Euro, die der GKV für evidenzbasierte Behandlungen fehlen. Es ist nicht logisch, dass Homöopathie und Anthroposophie ohne jede Wirkung erstattet werden kann, während essentielle und evidenzbasiert wirksame medizinische Hilfsmittel wie Brillen in den meisten Fällen nicht durch die GKV bezahlt werden. Es gibt größere Stellschrauben, um die Ausgaben der GKV möglichst wirksam aufzustellen, dennoch ist die Erstattung von Homöopathie und Anthroposophie ein prominentes Beispiel für nicht auf Wirksamkeit ausgerichtete Ausgaben der GKV. Es sollte keinen Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen um Versicherte darüber geben, wer mehr nicht evidenzbasierte Leistungen anbietet. 

Zudem sind indirekte oder Folgekosten entscheidend. Folgekosten entstehen z. B., wenn Patient:innen anstelle einer evidenzbasierten Therapie Homöopathie und Anthroposophie nutzen. Studien zeigen, dass Patient:innen, die zusätzlich homöopathisch behandelt werden, im Durchschnitt höhere Gesamtkosten verursachen. Eine Analyse der Techniker Krankenkasse ergab, dass diese Patient:innen pro Fall etwa 600 Euro mehr ausgaben als vergleichbare Patient:innen ohne Homöopathie.

(Artikel hierzu im Deutschlandfunk und Studie zu Folgekosten in PLoS One)

Diese Mehrkosten entstehen nicht durch die Präparate selbst, sondern durch:

  • Verzögerte wirksame Behandlung: Krankheitsverläufe können länger oder komplizierter sein.
  • Zusätzliche medizinische Konsultationen: Patient:innen nehmen häufiger Arzttermine und Diagnostikleistungen in Anspruch.
  • Sekundäre Behandlungen: Da Homöopathie und Anthroposophie allein nicht wirken, werden weitere Therapien nötig, was die Gesamtkosten erhöht.

Auch wenn die direkten Kosten gering sind, können die Gesamtkosten für die Krankenkassen deutlich höher sein, wenn Folgekosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus geht es um das Prinzip der evidenzbasierten Leistungserstattung: Solidarmittel sollten so eingesetzt werden, dass sie wirklich medizinischen Nutzen bringen, statt indirekt zusätzliche Kosten zu verursachen, ohne die Gesundheit der Patient:innen nachweislich zu verbessern.

“Wer heilt, hat recht” – Was ist hiervon zu halten?

Wer heilt, hat recht, ja. Nur haben die Homöopathie und Anthroposophie noch nie jemanden geheilt.

Wir brauchen endlich Gesetze, die sich am Wohl der Patient:innen statt an den Gefühlen der vermeintlichen Wunderheiler:innen orientieren.

„Wer heilt, hat recht“ klingt auf den ersten Blick einleuchtend, ist aber aus wissenschaftlicher und medizinischer Sicht irreführend und problematisch. 

1. Korrelation ≠ Kausalität

Nur weil jemand eine Person „geheilt“ hat, heißt das nicht automatisch, dass die angewandte Methode die Heilung verursacht hat. Viele Erkrankungen heilen spontan (z. B. grippale Infekte, leichte Hautausschläge). 

Beispiel: Wenn jemand behauptet, ein Homöopathikum habe eine Erkältung geheilt, kann die Erkältung auch ohne jede Behandlung verschwunden sein.

2. Placeboeffekt und subjektive Wahrnehmung

Menschen fühlen sich oft besser, auch ohne wirksame Therapie, weil sie Erwartungen, Aufmerksamkeit und Zuwendung erleben. Genau dies wird Patient:innen bei einer homöopathischen oder anthroposophischen Behandlung gegeben: Ihnen wird zugehört, und Sie erhalten ein „Medikament“, das Ihnen Besserung verspricht. 

Beispiel: Ein Patient berichtet, dass eine alternative Therapie geholfen habe – objektiv ist aber kein Effekt über Placebo hinaus nachweisbar. Aussage „wer heilt, hat recht“ ignoriert diesen psychologischen Effekt, der kein Beleg für Wirksamkeit ist.

3. Fehlinterpretation von Zufall

Medizinische Heilungen folgen Statistik und Wahrscheinlichkeiten, nicht persönlichen Überzeugungen. Wenn eine Therapeutin oder ein Therapeut zufällig einer Patientin oder einem Patienten zu einem Zeitpunkt hilft, an dem die Krankheit sowieso abklingen würde, ist das kein Beweis, dass die Methode richtig ist.

4. Gefahr von Irrtum und Pseudowissenschaft

Ohne Evidenzkontrolle können falsche oder schädliche Methoden als „richtig“ erscheinen.

Beispiel: Methoden, die Krankheiten verzögern oder verschlimmern, können in Einzelfällen „Erfolge“ zeigen, die zufällig sind oder durch Begleittherapie entstehen.

Konsequenz: Patient:innen könnten auf wirklich wirksame Therapien verzichten, weil sie fälschlicherweise glauben, die alternative Behandlung sei „richtig“.

5. Wissenschaftliche Standards fordern Beweise

Medizinische Wirksamkeit wird durch klinische Studien, Reproduzierbarkeit und statistische Analyse bestimmt, nicht durch persönliche Erfolge.

„Wer heilt, hat recht“ widerspricht dem Grundprinzip der evidenzbasierten Medizin: Methoden müssen systematisch geprüft werden, bevor man ihre Wirksamkeit behauptet.

6. Fazit

Die Aussage ist populär, aber unsinnig, weil sie Verwechslung von Korrelation mit Kausalität, Placeboeffekten und Zufall ignoriert.

Richtiger Ansatz: Heilungserfolge müssen wissenschaftlich überprüfbar sein, nicht nur beobachtet oder behauptet.

“Ist Homöopathie nicht sanft, arbeitet vor allem mit pflanzlichen Mitteln und hat kaum Nebenwirkungen? Sie schadet doch also niemandem!”

Phytotherapie, also eine Behandlung mit pflanzlichen Wirkstoffen, wird in der evidenzbasierten Medizin und auch in der Homöopathie eingesetzt – in letzterer aber meist in “hochpotenzierten” Verdünnungen, die keine Wirkstoffmoleküle mehr enthalten. 

Phytotherapie kann bei bestimmten Erkrankungen nachweislich heilend wirken, ist aber kein Merkmal der Homöopathie. Diese setzt auch giftige Elemente wie Arsen und Plutonium ein, aber auch tierisches Material wie z.B. Kakerlaken, Kopfläuse, Pferdeurin, Hundekot, Leprazellen und Eiter. 

Nur schwach verdünnte Präparate können durchaus noch wirksame Anteile der Ausgangsstoffe enthalten. Dies kann zu Nebenwirkungen wie Vergiftungserscheinungen oder allergischen Reaktionen führen. Zudem wirkt sich eine unterlassene medizinische Behandlung nicht selten fatal aus. In einigen Fällen ist die Homöopathie mit ihrer Scheinbehandlung somit eine Art unterlassene Hilfeleistung. Das ist ihre schlimmste Nebenwirkung. 

Neben dem Placeboeffekt gibt es auch den sogenannten Noceboeffekt. Dabei treten unerwünschte Nebenwirkungen aufgrund einer negativen Erwartungshaltung der Patientin oder des Patienten auf. Angst und Misstrauen können somit die Wirksamkeit eines Medikaments herabsetzen – selbst dann, wenn es sich um ein nachweislich wirksames Präparat handelt. Auch hier kann eine unnötige Verzögerung der Behandlung auftreten, wodurch menschliches Leid unnötig vergrößert wird. Eine ablehnende Haltung gegenüber evidenzbasierten Ansätzen kann den Noceboeffekt begünstigen.

Die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen suggeriert, dass es sich hier um echte Medizin handelt. Dieser seriöse Anstrich gaukelt Patientinnen und Patienten eine Wirksamkeit vor, die erwiesenermaßen nicht existiert und stellt sie so als Alternative zu wirksamen Behandlungen dar. Im schlimmsten Fall führt dies dazu, dass Patientinnen und Patienten sich gegen wirksame Therapien entscheiden und damit unbewusst ihre Gesundheit aufs Spiel setzen.

Was ist von der Studie von Hamre, H.J., Glockmann, A., von Ammon, K. et al. Efficacy of homoeopathic treatment: Systematic review of meta-analyses of randomised placebo-controlled homoeopathy trials for any indication. Syst Rev 12, 191 (2023) zu halten?

Der Artikel enthält Hinweise auf Schwächen und mögliche Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis (GWP). 

  1. Einbeziehung sehr alter Studien mit kleinen Stichproben
  • Die Analyse umfasst Studien der Publikationsjahre 1943 bis 2014. 
  • Der Median der Stichprobengröße liegt je Studie zwischen 45 und 97 Teilnehmenden. 
  • Solche alten, kleinen Studien bergen ein hohes Risiko von Bias, schlechter Methodik, Publikations‑ und Selektionsbias.
  • In Bezug auf GWP gehört zur guten Praxis, dass man kritisch mit der Übertragbarkeit (Externalität) und Qualität älterer oder methodisch fragwürdiger Studien umgeht.

2. Heterogenität, Publikations‑/Klein‑Studienabweichung („small‑study bias“) und nicht immer transparente Daten

  • Es liegt eine signifikante statistische Heterogenität in mehreren Meta‑Analysen vor.
  • Funnel‑Plot‑Analysen zeigen asymmetrische Verteilungen, was auf einen Publikationsverlust (fehlende Negativstudien) oder small‑study bias hindeutet. 
  • Einige der behandelten Meta‑Analysen hatten kein vollständiges Daten‑Reporting oder unklare Angaben zur Datenverfügbarkeit. Zum Beispiel wird angegeben: „We extracted … but did not inspect original trial publications (with one exception)“.
  • Für GWP gilt: Daten müssen nachprüfbar, nachvollziehbar und zugänglich sein (Dokumentation, Archivierung). Hier scheint die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt.

3. Qualitätsklassifizierung „hoch‑qualitativ“ sehr gering und sehr unterschiedlich definiert

  • Die Studie zeigt: Anteil der „hoch‑qualitativen“ Studien variiert stark – z. B. nur etwa 6 % der Studien in einer Meta‑Analyse erfüllten die definierten Kriterien. 
  • Unterschiedliche Meta‑Analysen verwenden verschiedene Kriterien für „high quality“, was eine Vergleichbarkeit erschwert. 
  • Wenn Studien mit niedriger Qualität in die Analyse einfließen, wird die Vertrauenswürdigkeit vermindert (“shit in, shit out”).

4. Interessenkonflikte / Finanzierung kaum transparent ausgewiesen

  • Es wird angegeben, dass für viele der frühen Meta‑Analysen Informationen über Interessenkonflikte oder Finanzierung fehlen. (z. B. „Potential conflicts of interest were stated and explained for at least one author in two MAs; … this issue was not addressed in the three other MAs“) 
  • Gute wissenschaftliche Praxis verlangt, dass Autor:innen Interessenkonflikte offenlegen und Finanzierung transparent gemacht wird. Wenn das nicht gegeben ist, kann das die Objektivität in Frage stellen.

5. Thema mit grundsätzlichen methodischen Problemen

  • Homöopathie‑Studien sind bekannt dafür, methodisch besonders anfällig zu sein (z. B. kleine Studien, fehlende Replizierbarkeit, Bias). Die Autoren selbst diskutieren, dass viele der eingeschlossenen Trials methodisch schwach sind. 
  • In der Diskussion schreiben sie, dass es keine Unterstützung für die Alternativhypothese „kein Unterschied zwischen Homöopathie und Placebo“ gibt. Allerdings wird auch anerkannt, dass die Qualität der Evidenz niedrig bis moderat ist. 
  • Wenn eine grundlegende methodische Fragwürdigkeit im Forschungsfeld liegt, verlangt GWP eine besonders kritische Bewertung und transparente Darstellung dieser Limitationen.

6. Interpretation und Schlussfolgerungen könnten über das Datenmaterial hinausgehen

  • Die Studie kommt zu dem Fazit, dass Homöopathie über Placebo hinaus wirke (z. B. „significant positive effects …“), auch wenn die Evidenzqualität in vielen Fällen niedrig war. 
  • Gute wissenschaftliche Praxis verlangt, dass Schlussfolgerungen angemessen relativiert werden, insbesondere wenn vorhandene Evidenz „sehr gering“ oder „unsicher“ ist. Es ist fraglich, ob hier die Relativierung ausreichend war.

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